Versicherte
Vorbezug für Wohneigentum
Vorbezug für Wohneigentum
Die versicherte Person kann bis 3 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter die volle oder teilweise Austrittsleistung für sein Wohneigentum beziehen oder verpfänden.
Bei verheirateten Mitgliedern bzw. bei Mitgliedern in eingetragener Partnerschaft ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners erforderlich.
Bis zum 50. Altersjahr kann das Mitglied die volle Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Mitglieder, die das 50. Altersjahr überschritten haben, können höchstens die Austrittsleistung, auf welche sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten oder aber, sofern höher, die Hälfte der Austrittsleistung zum Zeitpunkt des Bezugs beanspruchen oder verpfänden.
Rentenbeziehende Personen können keinen Vorbezug geltend machen.
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